HAUSORDNUNG

1) UNTERRICHTSBEGINN -  UNTERRICHTSABLAUF

2) PAUSENORDNUNG                          

3) SCHULHOF

4) VERLASSEN DES SCHULGEBÄUDES UND DER KLASSENRÄUME




5) ORDNUNG UND REINLICHKEIT

6) ALKOHOLVERBOT, RAUCHVERBOT

7) WERTSACHEN, GELDBETRÄGE

8) KONTAKT ELTERN-SCHULE

 

 

 

Betrifft: Mittagsaufsicht, Aufenthalt von Schüler/innen der Unterstufe (1.-4. Klasse) im Schulhaus zwischen Vor- und Nachmittagsunterricht / Ergänzung der Hausordnung


Der Aufenthalt im Schulhaus zwischen Vor- und Nachmittagsunterricht ohne Aufsicht ist für Schüler/innen der Unterstufe (1. bis 4. Klassen) generell verboten (Aufsichtserlass).

 

  1. Wann/In welchen Fällen ist die Mittagsbetreuung/Mittagsüberbrückung möglich?

    Für jene Schüler/innen der Unterstufe, für die es nowendig ist, gibt es die Möglichkeit, ein bis maximal zwei Unterrichtseinheiten zwischen Vor- und Nachmittagsunterricht (ausschließlich Pflichtunterricht, unverbindl. Übungen, Freifächer) unter den folgenden Bedingungen in der Schule zu überbrücken:

    • Pro Schüler/in können pro Tag nur max. 2 Stunden in Anspruch genommen werden.
    • Dies kann an maximal 2 Tagen pro Woche erfolgen.
    • Dauert die Pause länger als 2 Unterrichtseinheiten und ist eine schulische Betreuung dennoch erwünscht, kann keine Mittagsbetreuung beansprucht werden – der Schüler/die Schüler/in ist für die Nachmittagsbetreuung anzumelden.
    • Die Mittagsbetreuung ist eine reine Beaufsichtigung.
    • Die Mittagsbetreuung ist kostenlos und ab Schüler/innengruppen von 5 Personen möglich.
    • Für die Mittagsbetreuung ist eine schriftliche Anmeldung notwendig. Nach einer erfolgten Anmeldung ist die Teilnahme verbindlich.

    Ein über das erlaubte Ausmaß hinaus gehender Bedarf muss durch Anmeldung für die – kostenpflichtige – Tagesbetreuung abgedeckt werden.

  2. Wie ist die Vorgangsweise bei Entfall des Nachmittagsunterrichts?

    • Der Entfall des Nachmittagsunterrichts wird den Schüler/innen am vorangegangenen Unterrichtstag (nachweislich! Unterstufe – Mitteilungsheft!) bekannt gegeben.
           → keine Aufsichtspflicht: Die Schüler/innen verlassen mit Unterrichtsende des Vormittagsunterrichts das Haus.
    • Entfall des Nachmittagsunterrichts wird am selben Unterrichtstag bekannt gegeben (z.B. bei plötzlicher Erkrankung der Lehrkraft)
           
      1. Schüler/innen, die nach Ende des Vormittagsunterrichts das Haus verlassen dürfen (weder Mittags- noch Nachmittagsbetreuung), haben Unterrichtsschluss, es besteht für den entfallenden Nachmittagsunterricht keine Aufsichtspflicht seitens der Schule.
      2. Schüler/innen, die an diesem Tag für die Nachmittagsbetreuung angemeldet sind, sind verpflichtet, sich in den entfallenden Unterrichtsstunden in der Tagesbetreuung aufzuhalten, d.h. die Beaufsichtigung ist gewährleistet.
      3. Lediglich Schüler/innen, die zur Mittagsbetreuung  (Überbrückung) angemeldet sind, müssen bis zum (entfallenen) Unterrichtsende beaufsichtigt werden.
        Das heißt:
        • Mitausdrücklicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten dürfen diese Schüler/innen vor oder nach der Mittagsbetreuung entlassen werden (Telefonanruf Aufsicht der Mittagsbetreuung, KV oder Sekretariat)
        • Liegt diese Zustimmung nicht vor, haben sich die betreffenden Schüler/innen in der Tagesbetreuung zu melden, wo sie bis zum Ende des entfallenen Nachmittagsunterrichts beaufsichtigt werden. Die Lehrer/innen der Tagesbetreuung sind verpflichtet, über diese (vereinzelten) Schüler/innen die Aufsichtspflicht zu übernehmen.

Die Vorgehensweise ist eine Ergänzung der Hausordnung und daher verbindlich einzuhalten.

Beschluss des SGA vom 14.09.2010


Betrifft: Aufenthalt von Schüler/innen der Oberstufe (5.-8. Klasse) im Schulhaus am Nachmittag / Ergänzung der Hausordnung


Generell haben Schüler/innen das Schulhaus mit Unterrichtsschluss des Vormittagsunterrichts zu verlassen und dürfen es frühestens 15 Minuten vor Beginn des Nachmittagsunterrichts betreten (Aufenthalt in der Aula bis Unterrichtsbeginn).

Um jenen Oberstufenschüler/innen, die die Mittagspause vor dem Nachmittagsunterricht überbrücken oder Lerngemeinschaften bilden möchten, eine Aufenthaltsmöglichkeit zu bieten, ist laut Beschluss des Schulgemeinschaftsausschusses vom 14.09.2010 der Aufenthalt von Schüler/innen der Oberstufe (5.-8. Klassen) im Schulhaus am Nachmittag ab sofort (ab 27.09.2010) bis auf Widerruf wie folgt geregelt:

Der Aufenthalt im Schulhaus am Nachmittag (zur Überbrückung der Mittagspause, für Lerngemeinschaften) ist unter den folgenden Bedingungen möglich:

Die Schulleitung (bzw. in Vertretung die Administration, das Sekretariat, der Schulwart) hat jederzeit das Recht, einzelne Schüler/innen bzw. Gruppen von Schüler/innen, die sich nicht an die angeführten Bedingungen halten, von der Aufenthaltserlaubnis am Nachmittag auszuschließen.

Im Falle grober bzw. wiederholter Verstöße kann die Regelung jederzeit durch die Schulleitung ausgesetzt bzw. gänzlich widerrufen werden.

Die Vorgehensweise ist eine Ergänzung der Hausordnung und daher verbindlich einzuhalten.

Beschluss des SGA vom 14.09.2010